StVollzG
Verweise
in § 163 StVollzG
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.
Quelle: BMJ
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