StVollzG
Verweise
in § 161 StVollzG
StVollzG
Strafvollzugsgesetz
(1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
- 1.
- die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
- 2.
- die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
- 3.
- die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.
Quelle: BMJ
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