StrUG NRW
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in § 60 StrUG NRW

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Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis), Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 (Eigentum) des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt. Diese Grundrechte können auch auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt werden.
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