StrUG NRW
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in § 61 StrUG NRW

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Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

Das Gesetz ersetzt nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich die §§ 136, 137 und 138 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes.
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