StPO
Verweise
in § 237 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.
Quelle: BMJ
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