StPO
Verweise
in § 236 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
Quelle: BMJ
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