StFG Stabilisierungsfondsgesetz
StFG
Stabilisierungsfondsgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ab dem 1. Januar 2023 mindestens halbjährlich über die Verwendung der bis dahin verausgabten Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes.
(2) § 10a gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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