StFG
Verweise
in § 26d StFG

StFG  
Stabilisierungsfondsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Die Bundesregierung legt jährlich zum Stichtag des 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
Quelle: BMJ
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