StFG
Verweise
in § 26f StFG

StFG  
Stabilisierungsfondsgesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes trägt der Bund.
Quelle: BMJ
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