StBerG Steuerberatungsgesetz
StBerG
Steuerberatungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über
- 1.
- die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;
- 2.
- die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 30 StBerG
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