Verweise
in § 29 StBerG
StBerG
Steuerberatungsgesetz
(1) Lohnsteuerhilfevereine haben die Aufsichtsbehörde über bevorstehende Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend.
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Dokumente
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
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