StBerG Steuerberatungsgesetz
StBerG
Steuerberatungsgesetz
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Recht der juristischen Berufe
(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 29 StBerG
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