StBerG
Open table of contents
References
in § 30 StBerG

StBerG  

Steuerberatungsgesetz

(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über
1.
die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und
2.
die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen.
(2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Recht der juristischen Berufe
notes
for § 30 StBerG
No notes available.