SpkG NRW
Verweise
in § 10 SpkG NRW

SpkG NRW  
Sparkassengesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
a) demvorsitzendenMitglied,
b) mindestens vier, höchstens zehn weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) zwei Dienstkräften der Sparkasse.
(2) Bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus
a) demvorsitzendenMitglied,
b) neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) fünf Dienstkräften der Sparkasse.
In Fällen der Vereinigung von Sparkassen nach § 27 kann die Zahl der weiteren sachkundigen Mitglieder auf elf und die der Dienstkräfte auf sechs erhöht werden.
(3) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Verwaltungsrat sollte bei Bedarf ohne den Vorstand tagen.
(4) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen bei Zweckverbandssparkassen in ihrer Funktion die Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder mit beratender Stimme teil, die weder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates noch Mitglied des Verwaltungsrates sind und auch nicht nach § 11 Abs. 3 an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Im Fall der Vakanz des Amtes eines Hauptverwaltungsbeamten, der nach Satz 1 für das Zweckverbandsmitglied mit beratender Stimme teilnimmt, bestimmt sich die Vertretung nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts. Die Satzung bestimmt die Anzahl der beratenden Teilnehmer und kann dabei auch eine Höchstzahl festlegen.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 10 SpkG NRW
Keine Notizen vorhanden.