SpkG NRW
Verweise
in § 9 SpkG NRW

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Sparkassengesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Organe der Sparkasse sind
  1. a)
    der Verwaltungsrat,
  2. b)
    der Vorstand.
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