SpkG NRW
Verweise
in § 11 SpkG NRW

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Sparkassengesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

(1) Die Vertretung des Trägers wählt eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten zumvorsitzendenMitglied des Verwaltungsrates. Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes zumvorsitzendenMitglied des Verwaltungsrates.
(2) Die Vertretung des Trägers wählt aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates mindestens eine stellvertretende Person desvorsitzendenMitgliedes.
(3) An der Sitzung des Verwaltungsrates muss ein Hauptverwaltungsbeamter, im Verhinderungsfall sein Vertreter im Amt, teilnehmen, auch wenn er nicht zumvorsitzendenMitglied gewählt wurde. Bei Zweckverbandssparkassen werden der Hauptverwaltungsbeamte und sein Stellvertreter von der Vertretung des Zweckverbandes aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder gewählt. Die teilnehmende Person ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Tagesordnungspunkt vor dem Verwaltungsrat darzulegen.
(4) Das vorsitzende Mitglied, die Stellvertreter sowie die teilnehmende Person nach Absatz 3 Satz 2 werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers gewählt.
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