SortSchG 1985 Sortenschutzgesetz
SortSchG 1985
Sortenschutzgesetz
(1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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