SortSchG 1985
Verweise
in § 36 SortSchG 1985

SortSchG 1985  
Sortenschutzgesetz

Soweit in den §§ 34 und 35 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht und das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof sowie über die Verfahrenskostenhilfe in diesen Verfahren entsprechend.
Quelle: BMJ
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