SGB XI
Verweise
in § 101 SGB XI

SGB XI  
Soziale Pflegeversicherung

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Sozialrecht

Die Pflegekasse verwendet für jeden Versicherten eine Versichertennummer, die mit der Krankenversichertennummer ganz oder teilweise übereinstimmen darf. Bei der Vergabe der Nummer für Versicherte nach § 25 ist sicherzustellen, daß der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt werden kann.
Quelle: BMJ
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