SGB XI
Verweise
in § 102 SGB XI

SGB XI  
Soziale Pflegeversicherung

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Sozialrecht

Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, zu speichern. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen.
Quelle: BMJ
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