SGB VI
Verweise
in § 37 SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
Quelle: BMJ
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