SGB VI
Verweise
in § 36 SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
Quelle: BMJ
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