SGB VI
Verweise
in § 38 SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.
Quelle: BMJ
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