Verweise
in § 38 SGB VI
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
- das 65. Lebensjahr vollendet und
- 2.
- die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
Quelle: BMJ
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