SGB VI
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Verweise
in § 35 SGB VI

SGB VI  

Gesetzliche Rentenversicherung

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Quelle: BMJ
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