SGB VI
Verweise
in § 35 SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Quelle: BMJ
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