SchwarzArbG
Verweise
in § 19 SchwarzArbG

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Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten in Papierform sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch
1.
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgeschlossen worden ist,
2.
fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, oder
3.
zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn
a)
die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,
b)
die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
c)
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist.
Quelle: BMJ
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