SchwarzArbG
Verweise
in § 18 SchwarzArbG

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Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.
Quelle: BMJ
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