SchwarzArbG
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Verweise
in § 20 SchwarzArbG

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Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
Quelle: BMJ
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