SchulG NRW Schulgesetz NRW
SchulG NRW
Schulgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1) In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung beteiligt das Ministerium die am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen.
(2) Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf
1. Änderungen dieses Gesetzes,
2. Richtlinien und Lehrpläne,
3. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
4. Schulversuche,
5. Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung.
(3) Zu beteiligen sind
1. die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Sinne von § 93 Landesbeamtengesetz und § 53 Beamtenstatusgesetz,
2. die aufLandesebene für mindestens eine Schulform organisiertenElternverbände,
3. Zusammenschlüsse von Schülervertretungen, soweit sie auf Landesebene organisiert sind (Landesschülervertretung),
4. Vereinigungen von Schulleiterinnen und Schulleitern von erheblicher Bedeutung,
5. der Zusammenschluss der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen,
6. die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,
7. die Kirchen,
8. die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der Ersatzschulen von erheblicher Bedeutung,
9. die kommunalen Spitzenverbände,
10. die landesweiten Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit Belange der Jugendhilfe berührt sind.
(4) Das Ministerium lädt dieElternverbände nach Absatz 3 Nr. 2 mindestenshalbjährlich zu einem Gespräch über schulische Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 ein.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Bildungsrecht
Notizen
zu § 77 SchulG NRW
Keine Notizen vorhanden.