SchulG NRW
Verweise
in § 76 SchulG NRW

SchulG NRW  
Schulgesetz NRW

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Bildungsrecht

Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere
  1. 1.
    Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,
  2. 2.
    Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,
  3. 3.
    Festlegung von Schuleinzugsbereichen,
  4. 4.
    räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen,
  5. 5.
    Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,
  6. 6.
    Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
  7. 7.
    Umstellung auf die Ganztagsschule,
  8. 8.
    Einrichtung des Gemeinsamen Lernens,
  9. 9.
    Teilnahme an Schulversuchen.
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