SchulG NRW
References
in § 77 SchulG NRW

SchulG NRW  
Schulgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1) In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung beteiligt das Ministerium die am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen.
(2) Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf
1. Änderungen dieses Gesetzes,
2. Richtlinien und Lehrpläne,
3. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
4. Schulversuche,
5. Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung.
(3) Zu beteiligen sind
1. die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Sinne von § 93 Landesbeamtengesetz und § 53 Beamtenstatusgesetz,
2. die aufLandesebene für mindestens eine Schulform organisiertenElternverbände,
3. Zusammenschlüsse von Schülervertretungen, soweit sie auf Landesebene organisiert sind (Landesschülervertretung),
4. Vereinigungen von Schulleiterinnen und Schulleitern von erheblicher Bedeutung,
5. der Zusammenschluss der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen,
6. die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,
7. die Kirchen,
8. die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der Ersatzschulen von erheblicher Bedeutung,
9. die kommunalen Spitzenverbände,
10. die landesweiten Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit Belange der Jugendhilfe berührt sind.
(4) Das Ministerium lädt dieElternverbände nach Absatz 3 Nr. 2 mindestenshalbjährlich zu einem Gespräch über schulische Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 ein.
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Bildungsrecht
notes
for § 77 SchulG NRW
No notes available.