SchlärmschG
Verweise
in § 8 SchlärmschG

SchlärmschG  
Gesetz zum Schienenlärmschutz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 einem dort genannten Antrag stattgibt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Daten nicht mindestens zwölf Monate bereithält.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5a der Verordnung (EU)Nr. 1304/2014der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88) geändert worden ist, einen Güterwagen betreibt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahnen im übergeordneten Netz, die einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, das Eisenbahn-Bundesamt.
Quelle: BMJ
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