SchlärmschG
Verweise
in § 7 SchlärmschG

SchlärmschG  
Gesetz zum Schienenlärmschutz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 7 SchlärmschG
Keine Notizen vorhanden.