SchlärmschG
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Verweise
in § 7 SchlärmschG

SchlärmschG  

Gesetz zum Schienenlärmschutz

Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
Quelle: BMJ
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