SchlärmschG Gesetz zum Schienenlärmschutz
SchlärmschG
Gesetz zum Schienenlärmschutz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) „Laute Güterwagen“ im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014.
(2) „Leisere Strecken“ im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach Maßgabe des Artikels 5b der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 bestimmt und nach Maßgabe des Artikels 5c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Eisenbahnagentur der Europäischen Union benannt worden sind.
(3) Für dieses Gesetz sind im Übrigen die Begriffsbestimmungen des § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie des § 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes anzuwenden.
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 2 SchlärmschG
Keine Notizen vorhanden.