SchlärmschG
Verweise
in § 1 SchlärmschG

SchlärmschG  
Gesetz zum Schienenlärmschutz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Zweck dieses Gesetzes ist es, auf leiseren Strecken der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur das Betriebsverbot lauter Güterwagen durchzusetzen, das nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses2011/229/EU(ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)2023/1694der Kommission vom 10. August 2023 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88) geändert worden ist, ab dem 15. Dezember 2024 gilt.
Quelle: BMJ
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