ROM II-VO Verordnung (EG) Nr. 864/2007
ROM II-VO
Verordnung (EG) Nr. 864/2007
Zivilrecht
Int. Privat- & Wirtschaftsrecht
Eine einseitige Rechtshandlung, die ein außervertragliches Schuldverhältnis betrifft, ist formgültig, wenn sie die Formerfordernisse des für das betreffende außervertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem sie vorgenommen wurde, erfüllt.
Quelle: EURLEX
Import:
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Int. Privat- & Wirtschaftsrecht
Notizen
zu Art. 21 ROM II-VO
Keine Notizen vorhanden.