ROM II-VO
Verweise
in Art. 20 ROM II-VO

ROM II-VO  
Verordnung (EG) Nr. 864/2007

Zivilrecht

Int. Privat- & Wirtschaftsrecht

Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner vollständig oder teilweise befriedigt worden, so bestimmt sich der Anspruch dieses Schuldners auf Ausgleich durch die anderen Schuldner nach dem Recht, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger aus dem außervertraglichen Schuldverhältnis anzuwenden ist.
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