PBefG Personenbeförderungsgesetz
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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