Verweise
in § 54c PBefG
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
In der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes werden alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen geführt.
Quelle: BMJ
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