PBefG
Verweise
in § 26 PBefG

PBefG  
Personenbeförderungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Die Genehmigung erlischt
1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu § 26 PBefG
Keine Notizen vorhanden.