PBefG
Verweise
in § 27 PBefG

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Personenbeförderungsgesetz

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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich, soweit dieses Gesetz von Behörden der Länder ausgeführt wird, nach den landesrechtlichen Vorschriften.
Quelle: BMJ
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