ÖGDG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 8 ÖGDG NRW

ÖGDG NRW  

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Die vom Kreis oder von der kreisfreien Stadt abzugebenden Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren werden unter Beteiligung der unteren Gesundheitsbehörde erstellt, wenn gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden. Die untere Gesundheitsbehörde gibt Stellungnahmen zu gesundheitlicher Verträglichkeit und gesundheitlichen Auswirkungen der Vorhaben ab.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 8 ÖGDG NRW
Keine Notizen vorhanden.