ÖGDG NRW Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Die untere Gesundheitsbehörde fördert den Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsgefährdenden und gesundheitsschädigenden Einflüssen aus der Umwelt. Sie klärt insbesondere die Bevölkerung hierüber und über sonstige umweltmedizinische Fragen auf. Sie bewertet die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Bevölkerung unter gesundheitlichen Aspekten.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde kann zur Abwehr von gesundheitlichen Schäden oder Langzeitwirkungen in öffentlichen Gebäuden entsprechende Maßnahmen anordnen.
(3) Auf dem Gebiet der Umweltmedizin und des Trinkwassers ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima fachliche Leitstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst. Es koordiniert die Aufgabenerledigung und berät und unterstützt die Landesregierung und die untere Gesundheitsbehörde.
(4) Der unteren Gesundheitsbehörde wird empfohlen, die Folgen des Klimawandels auf die menschliche Gesundheit zu beobachten und zu bewerten, die Bevölkerung hierüber aufzuklären sowie geeignete Maßnahmen im eigenen Zuständigkeitsbereich zu ergreifen, einschließlich des Hitzeschutzes. Ihrwirdweiterhin empfohlen, sich an der Erstellung und Umsetzung von Konzepten zur Anpassung an den Klimawandel zu beteiligen.
Quelle: Justizportal NRW
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