ÖGDG NRW Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Die untere Gesundheitsbehörde trägt zur Verhinderung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei. Insbesondere durch Information und Beratung sowie durch die Aufdeckung und Unterbrechung von Infektionsketten wirkt sie darauf hin, dass die Verbreitung übertragbarer Krankheiten verhindert wird. Die untere Gesundheitsbehörde soll auf die Erstellung von kommunalen Pandemieplänen auf Basis des Musters eines Pandemierahmenplans nach § 25 Absatz 3 Satz 2 hinwirken. Die Kreise und kreisfreien Städte sollen einen Plan zur Durchführung aller notwendigen Maßnahmen bei Auftreten von Verdachts- oder Erkrankungsfällen hochansteckender Infektionskrankheiten mit schwerwiegenden Auswirkungen für die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen aufstellen. Dieser soll regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Es wird empfohlen, besondere Bedarfe und Gesundheitsrisiken von sozioökonomisch benachteiligten und vulnerablen Bevölkerungsgruppen bei der Aufstellung des kommunalen Pandemieplans zu berücksichtigen.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt mit an der Aufklärung, Beratung und Testung der Bevölkerung, insbesondere von Personengruppen mit besonderem Risiko zu HIV/AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten sowie Tuberkulose und berät infizierte und erkrankte Personen sowie deren Angehörige. Für betroffene Ratsuchende werden hierzu anonyme Untersuchungen angeboten oder in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Soweit es für eine Verhinderung und Verbreitung von Infektionen erforderlich ist, kann eine Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen.
(3) Die untere Gesundheitsbehörde kann in Bezug auf andere übertragbare Krankheiten Beratung und Untersuchung anbieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicherstellen.
(4) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt auf die Sicherstellung des notwendigen Impfangebotes und einer ausreichenden Impfberatung hin. Sie kann selbst Impfberatungen und die öffentlich von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen durchführen, um Impflücken zu schließen. Sie beobachtet, dokumentiert und bewertet den Durchimpfungsgrad der Bevölkerung.
(5) Soweit die oberste Gesundheitsbehörde der unteren Gesundheitsbehörde ein für die Betroffenen kostenloses Impfangebot vorschreibt, erstattet sie die Kosten.
Quelle: Justizportal NRW
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