NotAktVV Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Soll die Generalakte teilweise in Papierform und teilweise elektronisch geführt werden, so ist die jeweilige Form auf ganze Jahrgänge, ganze Sachgebiete oder ganze Jahrgänge ganzer Sachgebiete zu erstrecken.
(2) Im Übrigen gilt für die elektronische Führung der Generalakte § 43 entsprechend.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 47 NotAktVV
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