NotAktVV
Verweise
in § 48 NotAktVV
NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Hilfsmittel dürfen so lange wie die dazugehörigen Unterlagen aufbewahrt werden. Für die Übergabe elektronisch geführter Hilfsmittel gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.
Quelle: BMJ
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