NotAktVV
Verweise
in § 22 NotAktVV
NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Jede Eintragung einer Verwahrungsmasse enthält folgende Angaben:
- 1.
- die Massenummer,
- 2.
- wenn die Verwahrung im Zusammenhang mit einem Geschäft steht, das im Urkundenverzeichnis eingetragen ist, die Urkundenverzeichnisnummer; andernfalls ein sonstiges eindeutiges Zeichen,
- 3.
- die Beteiligten des Verwahrungsverhältnisses (§ 24),
- 4.
- das Datum des Tages, an dem der Notar die Verwahrungsanweisung angenommen hat,
- 5.
- die Einnahmen und die Ausgaben (§ 25) und
- 6.
- den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts.
Quelle: BMJ
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