NotAktVV Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Massenummer setzt sich zusammen aus der Jahreszahl des Jahres, in dem die Verwahrungsmasse in das Verwahrungsverzeichnis eingetragen wird, und einer für dieses Jahr fortlaufenden Nummer.
(2) Die Buchungsnummern werden für jede Verwahrungsmasse gesondert und in fortlaufender Reihenfolge vergeben.
Quelle: BMJ
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zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 23 NotAktVV
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