NotAktVV
Verweise
in § 21 NotAktVV

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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

Verwahrungsmassen, die nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 des Beurkundungsgesetzes entgegengenommen werden, sind in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen, sobald dem Notar Werte zugeflossen sind. Nicht eingetragen werden müssen
1.
Geldbeträge, die der Notar als Protestbeamter empfangen hat, wenn sie unverzüglich an die Berechtigten herausgegeben werden,
2.
Wechsel und Schecks, die zum Zweck der Erhebung des Protestes übergeben wurden, und
3.
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
Quelle: BMJ
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