NachbG NRW
Verweise
in § 8 NachbG NRW
NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz
Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn
- 1.die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und
- 2.der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich einwilligt.
Quelle: Justizportal NRW
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