NachbG NRW
Verweise
in § 8 NachbG NRW

NachbG NRW  
Nachbarrechtsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn
  1. 1.
    die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und
  2. 2.
    der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich einwilligt.
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