NachbG NRW
Verweise
in § 7 NachbG NRW
NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz
Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden baulichen Anlagen als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.
Quelle: Justizportal NRW
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